Erwägungsgrund 1 32014R0697
Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission gewährt Seeschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. Diese Verordnung läuft im Einklang mit der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 festgelegten Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren am 25. April 2015 aus. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung scheint eine Gruppenfreistellung für Konsortien weiterhin gerechtfertigt zu sein und scheinen sich die Umstände, die die Grundlage für den Anwendungsbereich und die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 bildeten, nicht wesentlich geändert zu haben.