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Für Ethoxyquin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der CXL für Birnen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Bei Birnen wurde ein Risiko für Verbraucher festgestellt. Der RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Behörde stellte einige Ungewissheiten bezüglich der toxikologischen Referenzwerte für Ethoxyquin fest. Da ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG nicht ausgeschlossen werden kann, sollte für Birnen ein Wert von 0,05 mg/kg ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
Für Ethoxysulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Flusilazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Chlortoluron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Dicloran legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Tebuconazol bei Chinakohl und die geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.