Erwägungsgrund 2 32014R0717
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission. Da für den Fischerei- und Aquakultursektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wurde der Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Geltungsbereich jener Verordnungen ausgeschlossen. Die Kommission hat bereits eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 875/2007. Gemäß der letztgenannten Verordnung galten die an ein im Fischereisektor tätiges einziges Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 30000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 2,5 % des jährlichen Fischereiproduktionswerts nicht überstiegen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 ist es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.