Erwägungsgrund 3 32014R0717
Der auf 30000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, sollte beibehalten werden. Dieser Höchstbetrag stellt nach wie vor sicher, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, wenn die Gesamtsumme der Beihilfen für alle Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor über drei Jahre unter einem für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Beihilfegesamtvolumen in Höhe von 2,5 % des jährlichen Umsatzes im Fischereibereich, d. h. aus Fischfang-, Fischverarbeitungs- und Aquakulturtätigkeiten, liegt (nationale Obergrenze).