Erwägungsgrund 2 32013R1408
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert: zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen und anschließend in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission. Da für den Agrarsektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wurde der Agrarsektor bzw. Teile desselben vom Geltungsbereich der genannten Verordnungen ausgenommen. Die Kommission hat bereits eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007. Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 ist es angebracht, diese Verordnung in einigen Punkten zu überarbeiten und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.