Erwägungsgrund 7 32014R0717
Da die Übereinstimmung mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährleistet werden muss, sollten insbesondere Beihilfen für den Erwerb von Fischereifahrzeugen, Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen und Beihilfen für nicht förderfähige Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.