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Es ist erforderlich die TAC, die für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der Gebiete I und II und für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV festgesetzt wurden, zu berichtigen. Außerdem sind zwei TACs für Makrele zu berichtigen, um die Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zwischen der Union und den Färöern einzubeziehen. Ferner sollte das Gebiet, für das färöische Schiffe Fanggenehmigungen für die Fischerei auf Makrele erhalten können, entsprechend geändert werden.
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für Schwarzen Heilbutt im Bewirtschaftungsgebiet „IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)“, für…
In der Tabelle betreffend die TAC für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und den…
Nach Abschluss der Konsultationen zwischen Küstenstaaten (Färöer, Island und Grönland) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über die künftige…
Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für…
Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Makrele in den Management-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollte…
Die TAC für Stöcker in den Management-Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollten sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.