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Neuseeland ist einer der Staaten, für den der OECD-Beschluss gilt. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht und die Eintragung für Neuseeland im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden —
Die Regierung von Liechtenstein machte geltend, dass Liechtenstein als ein Staat zu betrachten sei, für den der OECD-Beschluss gilt. Dementsprechend findet…
Am 13. Februar 2013 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Israel. Folglich gilt…
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Kommission aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr…
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher auf die Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr.…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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