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Am 25. Mai 2021 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Costa Rica. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr und die Eintragung für Costa Rica im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sollte gestrichen werden.
Am 13. Februar 2013 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Israel. Folglich gilt…
Zur Zeit der Änderung war Chile in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 fälschlicherweise unter den Ländern aufgeführt, für die der OECD-Beschluss über die…
Die Regierung von Liechtenstein machte geltend, dass Liechtenstein als ein Staat zu betrachten sei, für den der OECD-Beschluss gilt. Dementsprechend findet…
Neuseeland ist einer der Staaten, für den der OECD-Beschluss gilt. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht und…
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 der Kommission aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr…
Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aktualisiert die Kommission regelmäßig die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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