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Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht:
die Erzeugnisse, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Tabak;
die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse;
die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 in Bezug auf die Ergänzung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Liste um weitere Lebensmittel delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen.
Ungeachtet des Absatzes 1
kommen bei den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. Weine, bei denen die Keltertraubensorte angegeben ist, in Betracht; bei Einzellandprogrammen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 muss das jeweilige Programm zusätzlich auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ausgerichtet sein;
dürfen im Hinblick auf Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Wein gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Bier die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die in Absatz 4 genannten Regelungen und über den verantwortungsvollen Konsum dieser Getränke dienen;
kommen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 ausgerichtet ist.
Folgende Regelungen kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht:
die Qualitätsregelungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EG) Nr. 110/2008 sowie Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
die Methode der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ;
das in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebene Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage;
die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstigem spezifischen Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der Verordnung (EU) Nr.…
Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht…
halten die Unternehmer hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Grundsätze gemäß den Artikeln 5 und 6 und entsprechend die Grundsätze gemäß…
Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels gelten die Artikel 20 bis 23 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen…
Diese Verordnung gilt nicht für Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.