Erwägungsgrund 2 32014R0772
Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vor. Um die Nachhaltigkeit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“) nicht zu gefährden, begrenzen Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gleichzeitig die Beihilfen im Rahmen des EMFF auf bestimmte Arten von Vorhaben, indem sie eine reduzierte Kofinanzierung vorschreiben. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in den unterschiedlichen zusätzlichen Prozentpunkten der Beihilfeintensität gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wider. Die Einhaltung bestimmter Bedingungen des Anhangs I könnte daher zu einer Erhöhung oder Verringerung der Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfen führen.