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Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) vor.
ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den…
Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen…
die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.