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Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vor. Um die Nachhaltigkeit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“) nicht zu gefährden, begrenzen Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gleichzeitig die Beihilfen im Rahmen des EMFF auf bestimmte Arten von Vorhaben, indem sie eine reduzierte Kofinanzierung vorschreiben. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in den unterschiedlichen zusätzlichen Prozentpunkten der Beihilfeintensität gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wider. Die Einhaltung bestimmter Bedingungen des Anhangs I könnte daher zu einer Erhöhung oder Verringerung der Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfen führen.
Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis…
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten…
Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhäufung zusätzlicher Prozentpunkte der Beihilfeintensität im Falle der Einhaltung mehrerer Bedingungen…
wenn für ein Vorhaben eine oder mehrere zusätzliche prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte gemäß Anhang I…
Erfüllt eine Maßnahme die Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine zusätzliche Erhöhung der Prozentpunkte, so können die…
Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.