Art. 12 Abs. 1 32021R1139Anspruch auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben können die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden…
Art. 10 Abs. 3 32021R1139Staatliche Beihilfen
Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen…
Art. 5 Abs. 5 32021R1139Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
Die finanzielle Unterstützung der Union aus dem EMFAF, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtbeträge der Unterstützung gemäß den Artikeln 17 bis 21…
Art. 14 Abs. 4 32021R1057VERORDNUNG (EU) 2021/1057 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013
Die Mitgliedstaaten widmen mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1, in Absatz 2 oder in beiden Absätzen genannten Maßnahmen. Der…
Erwägungsgrund 34 32021R1139Der Höchstsatz für die Kofinanzierung aus dem EMFAF für die einzelnen spezifischen Ziele sollte 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen, mit…