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Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch im Voraus erhobene Beiträge der Unternehmen beschafft haben, einsetzen, um den Unternehmen einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Erstattung unberührt bleiben.
Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre…
Die Mitgliedstaaten legen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jeder nationale Finanzierungsmechanismus seinen Beitrag zur Finanzierung…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist…
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierungsmechanismen über eine angemessene Mittelausstattung verfügen.
Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.