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Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission sollte die genannten Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV prüfen.
In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU.…
Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch…
Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU beruhen. Der Ausschuss…
Unter Berücksichtung der Erfordernisse des Binnenmarkts und im Interesse der Wirksamkeit dieser Verordnung sollte eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen…
Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick…
Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überprüfen, um ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten und festzustellen, ob…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.