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Der Ausschuss sollte insbesondere befugt sein, Beschlüsse im Zusammenhang mit bedeutenden Unternehmen oder Gruppen, Unternehmen oder Gruppen, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden, oder grenzüberschreitenden Gruppen zu fassen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für Unternehmen und Gruppen, die nicht bedeutend oder nicht grenzüberschreitend tätig sind, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig sein, insbesondere für die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörden während einer Frühintervention ergreifen dürfen, und Abwicklungsmaßnahmen. Unter bestimmten Umständen sollten die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Aufgaben auf der Grundlage und im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen und gleichzeitig die ihnen durch das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse ausüben, sofern dies nicht dieser Verordnung zuwiderläuft.
Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne nach Anhörung der EZB oder der betreffenden nationalen zuständigen Behörden und der nationalen Abwicklungsbehörden,…
In Bezug auf andere Unternehmen oder Gruppen als die in Absatz 2 genannten sind die nationalen Abwicklungsbehörden, unbeschadet der Zuständigkeiten des…
Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde…
Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse gemäß dieser Verordnung umzusetzen, insbesondere indem sie Kontrolle…
In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenfalls der Rat und die Kommission an die…
Entsprechend der Kapitalstruktur von Unternehmen, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, sollten der Ausschuss oder, gegebenenfalls die nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.