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Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Um für einen kohärenten Ansatz gegenüber Drittländern zu sorgen, sollten divergierende Entscheidungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Abwicklungsverfahren, welche in Drittländern in Bezug auf Institute oder Muttergesellschaften durchgeführt werden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten haben, so weit wie möglich verhindert werden. Dem Ausschuss sollte deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Empfehlungen abzugeben.
Der Ausschuss richtet eine einschlägige Empfehlung an die nationalen Abwicklungsbehörden, nachdem er die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren…
Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden…
Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der…
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre…
Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.