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Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben gemeinsam vereinbart sicherzustellen, dass nicht teilnehmende Mitgliedstaaten unverzüglich und mit Zinsen für den Betrag entschädigt werden, den ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln mit Blick auf einer Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zum Zweck der Erfüllung außervertraglicher Verbindlichkeiten und der Deckung von damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung gezahlt hat. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ein Übereinkommen geschlossen, um diese Zusage einzuhalten.
Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Haushalts…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die die Steuer für den in…
Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen…
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit…
Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens sollte es einem Mitgliedstaat jederzeit möglich sein, zuzusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.