Erwägungsgrund 1 32014R0827
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.