Erwägungsgrund 2 32014R0827
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) gilt.