Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfassen die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Flug- und Dienstzeiten und die Ruhevorschriften erstmalig alle wesentlichen Vorgaben des Teilabschnitts Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
Sofern Besatzungsmitglieder für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt werden, gelten anstelle der §§ 2 bis 24 die Bestimmungen des Anhangs III…
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb fest, mit denen Anhang III…
Diese Verordnung ist eine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, daher sollte…
Die vorliegende Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten des Anhangs III Abschnitt Q, trägt den…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates durch die Aufhebung des Anhangs III mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterhin nationale Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen sowie Ruhezeiten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.