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Diese Verordnung ist eine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, daher sollte Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gestrichen werden. Allerdings sollte Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bis zum Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen und für die Betriebsarten weiter gelten, für die keine Durchführungsbestimmungen festgelegt wurden.
Da diese Verordnung eine Durchführungsvorschrift darstellt, auf die in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug…
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfassen die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Flug- und Dienstzeiten und die…
Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für die Bescheinigung über die Sicherheitsschulung von Flugbegleitern genannten Maßnahmen werden gemäß…
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ist daher entsprechend zu ändern.
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ist daher entsprechend zu ändern.
Die Artikel 2 und 3 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollten gestrichen werden, da sie Bestandteil der Durchführungsverordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.