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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang I aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „Artikel 6 Artikel 7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von…
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.