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Die Kommission ändert:
Anhang XXVIII gemäß dem Verfahren des Artikels 3n Absatz 11 zur Aktualisierung des Rohölpreises;
Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise für Erdölerzeugnisse und
Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden.
Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „aa) Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der von der…
In Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b wird das Datum „13. Juni 2017“ durch das Datum „13. Juni 2018“ ersetzt.
an oder nach diesem Tag nicht geändert und
an oder nach diesem Tag nicht geändert,
In Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Absatz angefügt: „(11a) Die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze gemäß Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.