Art. 19 32015R0735
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.