Erwägungsgrund 15 32014R0909
Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, vorzuschreiben, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwangsweise gegen ausfallende Teilnehmer durchgesetzt wird. In dieser Verordnung sollten einheitliche Regeln für Sanktionen und für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts, wie Zeitpunkt und Preisfestsetzung, für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate festgelegt werden. Diese Regeln sollten an die Besonderheiten unterschiedlicher Wertpapiermärkte, bestimmter Handelsplätze, wie KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, und bestimmter komplexer Transaktionen, wie sehr kurzfristige Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, angepasst werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität und Effizienz der Wertpapiermärkte zu vermeiden. Die Regeln für die Abwicklungsdisziplin sollten so angewandt werden, dass ein Anreiz für die Abwicklung von Geschäften mit allen relevanten Finanzinstrumenten bis zu ihrem vorgesehenen Abwicklungstag geschaffen wird.