Erwägungsgrund 45 32014R0909
Die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen, die Kredit- und Liquiditätsrisiken einschließen, sollten nur von Zentralverwahrern erbracht oder an Stellen ausgelagert werden, die Zentralverwahrertätigkeiten ergänzende Bankdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen dürfen.