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Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen untereinander austauschen. Sofern angemessen und sinnvoll, werden in diese Zusammenarbeit auch andere Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten oder benannten, eingebunden.Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.
Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Krisensituationen nach Artikel 15, auswirken können.
Innerhalb eines unionsweiten Abwicklungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden…
die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.
Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren…
zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden verantwortliche Drittland-Behörden ) sind…
sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden teilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.