Erwägungsgrund 40 32014R0909
Die Beziehungen zwischen Zentralverwahrern und ihren Nutzern sollten mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden. Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer über öffentlich zugängliche, transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Teilnahme am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügen, denen zufolge der Zugang für Teilnehmer nur aufgrund der damit verbundenen Risiken beschränkt werden dürfte. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Teilnehmern vorzugehen. Zentralverwahrer sollten die Preise und Gebühren ihrer Dienstleistungen bekanntgeben. Im Interesse eines ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugangs zu Zentralverwahrer-Dienstleistungen und angesichts der sehr starken Marktposition, über die Zentralverwahrer im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats immer noch verfügen, sollten Zentralverwahrer für ihre Kerndienstleistungen nicht von ihrer veröffentlichten Preisgestaltung abweichen dürfen und sollten die mit jeder ihrer Kerndienstleistungen und die mit ihren Nebendienstleistungen verbundenen Kosten und Einnahmen getrennt verbuchen. Diese Teilnahmebestimmungen ergänzen und bekräftigen das Recht der Marktteilnehmer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, ein Liefer- und -abrechnungssystem in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.