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Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit einer Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abwickeln, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Ist diese Option praktisch nicht durchführbar und stehen solche Konten nicht zur Verfügung, etwa wenn ein Zentralverwahrer die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Zentralbank als der seines Herkunftsmitgliedstaats nicht erfüllt, sollte der Zentralverwahrer in der Lage sein, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in einer anderen Währung als der Währung des Landes, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, über Konten abzuwickeln, die bei Zentralverwahrern oder Kreditinstituten eröffnet wurden, die gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen für die Erbringung von Bankdienstleistungen zugelassen sind.
Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, so kann ein…
Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Geldseite des Wertpapiergeschäfts…
Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sollten Zahlungen unterhalb einer angemessenen Obergrenze über…
Um die Effizienz des Abwicklungsmarkts stärker zu fördern, die Kapitalmärkte zu vertiefen und die grenzüberschreitende Abwicklung zu verbessern, sollte ein…
In der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird die Abwicklung von Transaktionen in Zentralbankgeld gefördert. Ist jedoch die Abwicklung von Barzahlungen in…
Damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gewährleistet ist, sollten sie nur von den Zentralverwahrern oder von als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.