Art. 48 Abs. 2 32014R0909Zentralverwahrer-Verbindungen
Zentralverwahrer, die beabsichtigen, Verbindungen einzurichten, beantragen bei der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers eine Genehmigung…
Art. 25 Abs. 3 32014R0909Drittländer
Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 48…
Art. 55 Abs. 4 Buchst. c 32014R0909Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat,…
Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 32014R0909Begriffsbestimmungen
Zentralverwahrer-Verbindung eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und…
Art. 17 Abs. 6 Buchst. c 32014R0909Zulassungsverfahren
der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen…