Erwägungsgrund 33 32014R0909
Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die sein Risikoprofil nicht erhöhen, nachdem er dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats angezeigt hat.