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Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche für sie relevanten Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralverwahrers anzufordern. Um eine wirksame Koordinierung der Beaufsichtigung zu ermöglichen, könnten diese Informationen sich insbesondere auf die Dienstleistungen, die für Zentralverwahrer-Nutzer mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden, oder die Instrumente oder Währungen, in denen er arbeitet, beziehen und können Informationen über nachteilige Entwicklungen sowie über die Ergebnisse der Risikobewertungen und Abhilfemaßnahmen enthalten,. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem Zugang zu allen Informationen haben, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig übermittelt.
Die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats kann Zentralverwahrern, die Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringen, vorschreiben,…
Jeder Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Dienstleistungen nach Absatz 2 in Bezug auf dem Recht eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1…
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einer der in Absatz 4 aufgeführten Stellen darüber unterrichtet worden ist, dass die vom Zentralverwahrer…
Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem…
Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen…
Innerhalb eines unionsweiten Abwicklungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.