Erwägungsgrund 13 32014R0909
Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen. Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Abwicklungsperioden behindern den Abgleich und stellen Fehlerquellen für Emittenten, Anleger und Mittler dar. Daher ist es erforderlich, einen gemeinsamen Abwicklungszeitraum vorzuschreiben, was die Bezeichnung des vorgesehenen Abwicklungstags und die Durchführung von Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin erleichtern würde. Der vorgesehene Abwicklungstag von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren, die an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, sollte spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Handel sein. Im Fall komplexer Transaktionen, die aus verschiedenen Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, sollte diese Anforderung für das erste Geschäft gelten, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren stattfindet. Angesichts ihres nichtstandardisierten Charakters sollte diese Anforderung weder für Geschäfte gelten, die von den betreffenden Parteien privat geschlossen, aber an den durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die bilateral ausgeführt, aber einem durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplatz gemeldet werden. Des Weiteren sollte diese Anforderung nicht für das erste Geschäft gelten, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere erstmals in den Effektengiro eingebucht werden.