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Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die sein Risikoprofil nicht erhöhen, nachdem er dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats angezeigt hat.
Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten…
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59…
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen,…
Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen…
Die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen, die Kredit- und Liquiditätsrisiken einschließen, sollten nur von Zentralverwahrern erbracht oder an Stellen…
Damit Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrer- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.