Art. 19 Abs. 1 Buchst. b 32014R0909Ausweitung und Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen
Nebendienstleistungen, die nach Abschnitt B des Anhangs zulässig, dort jedoch nicht ausdrücklich genannt sind und die nicht von der ursprünglichen Zulassung…
Erwägungsgrund 33 32014R0909Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die…
Art. 17 Abs. 5 32014R0909Zulassungsverfahren
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die…
Art. 1 Nr. 25 Buchst. b Buchst. b 32023R2845VERORDNUNG (EU) 2023/2845 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
einen oder mehrere für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugelassene Zentralverwahrer zu benennen.
§ 32 Abs. 1d KWGGesetz über das Kreditwesen
Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften…