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Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen erbringen, die ausdrücklich in dieser Verordnung genannt sind. Um sicherzustellen, dass jede Stelle, die Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Arten von Anbietern dieser Dienstleistungen zu vermeiden, ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Zentralverwahrer, die im Rahmen ihrer Nebendienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A…
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die…
Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne…
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und…
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der jeweiligen aufsichtsrechtlichen…
Unbeschadet der besonderen Anforderungen des Steuerrechts der Mitgliedstaaten sollte es Zentralverwahrern gestattet sein, Nebendienstleistungen zu erbringen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.