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Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Union oder in Drittländern ausreichend Zeit haben, die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen. Bis im Rahmen dieser Verordnung über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern und ihrer Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, entschieden wird, sollten die jeweiligen nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern weiterhin Anwendung finden.
Die nationalen Vorschriften über die Zulassung von Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die…
Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz…
Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Informationen beizufügen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der beantragende…
Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern.
Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.