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Da die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen durch diese Verordnung auf Unionsebene harmonisiert werden, und die vorliegende Verordnung einen weiteren Anwendungsbereich für diese Maßnahmen vorsieht als die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, muss Artikel 15 der genannten Verordnung aufgehoben werden.
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird gestrichen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1461/93 sollte daher aufgehoben werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 sollte daher aufgehoben werden.
Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sollte aufgrund der Erfahrungen, die gemacht wurden, überprüft werden, und die Verordnung selbst sollte aufgehoben…
Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Verordnung (EG) Nr. 129/2003 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
Im Interesse einer besseren Übersicht und Verständlichkeit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.