Erwägungsgrund 73 32014R0909
Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen, die Parameter für die Berechnung der von den Teilnehmern, die für gescheiterte Abwicklungen verantwortlich sind, zu zahlenden Geldbußen und die Kriterien zu erlassen, nach denen die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für diesen Mitgliedstaat angesehen wird. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.