Erwägungsgrund 6 32014R0966
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht um ein Gutachten ersucht werden.