Erwägungsgrund 11 32014R0969
Daher sollte die Verwendung von Natriumalginat (E 401) als Überzugsmittel in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 mit einem Höchstgehalt von 2400 mg/kg und nur in Kombination mit Calciumascorbat (E 302) mit einem Höchstgehalt von 800 mg/kg zur Bildung eines essbaren Gels zugelassen werden.