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Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung und die EFSI-Vereinbarung fallende Finanzierungen und Investitionen eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“), wenn: Die EU-Garantie wird für die in Artikel 10 genannten Instrumente als Garantie auf Abruf gewährt.
diese Geschäfte in der Union durchgeführt werden oder
an diesen Geschäften Einrichtungen beteiligt sind, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt oder niedergelassen sind und die sich auf ein oder mehrere Drittländer, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik, einschließlich der strategischen Partnerschaft, oder die Erweiterungspolitik fallen oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehören, oder sich auf ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet nach Anhang II des AEUV beziehen, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten einen Partner gibt.
Die EU-Garantie wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des Artikels 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung als unwiderrufliche, unbedingte und auf Abruf…
Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in…
im Fall von Finanzierungen oder Garantien des Durchführungspartners zugunsten einer anderen Finanzierungsinstitution im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1…
die Bedingungen der Finanzierung oder der Garantien, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat,…
Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen und Darlehensgarantien der EIB, die für Investitionsprojekte in den in Anhang III aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.