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Durch diese Verordnung sollten Einrichtungen, die Vorhaben innerhalb der Union verwalten, nicht davon abgehalten werden, die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern einzurichten oder zu verstärken.
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, arbeitet die Union mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen…
Aufgrund dieser Verordnung getroffene Maßnahmen sollten nicht im Widerspruch zum Interesse der Union stehen.
Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht…
Die Ziele dieser Verordnung können besser durch die Zusammenarbeit mit Drittländern erreicht werden, denen es erlaubt werden könnte, sich an den Arbeiten des…
Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch…
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere mit benachbarten Ländern und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.