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Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden…
Für Sprottenfischereien gilt ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord…
Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.