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Für Sprottenfischereien gilt ab dem 1. Januar 2015 die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ist, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.
Für Sprottenfischereien gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 seit dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung…
Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.