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Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger sowie Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von 50 kW oder mehr verfügen über besondere technische Eigenschaften und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden. Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse werden ausgenommen, da es derzeit keine ausreichenden europaweiten Informationen zur Festlegung eines angemessenen Niveaus für Ökodesign-Anforderungen an diese Produkte gibt und da sie weitere erhebliche Umweltauswirkungen wie zum Beispiel Furan- oder Dioxinemissionen aufweisen könnten. Die Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse wird im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung neu bewertet.
Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden in dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen mit Hinblick auf das…
1. Besondere Ökodesign-Anforderungen Ab dem 1. Januar 2020 müssen Festbrennstoffkessel die folgenden Anforderungen erfüllen: a) der…
Ökodesign-Anforderungen an Kessel für nicht-holzartige Biomasse hinsichtlich der spezifischen Arten von Schadstoffemissionen festzulegen;
Heizgeräte, die für Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe ausgelegt sind, die überwiegend (zu mehr als 50 %) aus Biomasse hergestellt sind, verfügen…
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Raumheizgeräte mit Heizkessel, Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und Raumheizgeräte mit Wärmepumpe als…
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit festen Brennstoffen (Biomasse oder fossile Brennstoffe)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.