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Damit Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ihre Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union im Rahmen des Kronzeugenprogramms oder des Vergleichsverfahrens der Kommission freiwillig einzugestehen, wird anderen Parteien Zugang zu solchen Anerkenntnissen im Rahmen der Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 nur für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren bei der Kommission gewährt. Diese Informationen dürfen nur in den Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union oder vor nationalen Gerichten in Rechtssachen verwendet werden, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die entweder die Aufteilung einer Geldbuße zwischen den Kartellbeteiligten oder die Überprüfung einer von einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Feststellungsentscheidung betreffen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder…
Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 wird nur für…
Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der…
Nach Artikel 16 wird folgendes Kapitel VIa eingefügt: „KAPITEL VIa (1) Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder…
Einsicht nach Absatz 1 oder 1a in eine Kronzeugenunternehmenserklärung im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 oder in eine Vergleichsausführung im Sinne des Artikels…
Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren sind wichtige Instrumente für die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union, da sie zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.