Erwägungsgrund 8 32015R1362
Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel in Extrakt aus Rosmarin (E 392) zuzulassen.
Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel in Extrakt aus Rosmarin (E 392) zuzulassen.